HINWEISE ZU ENTSENDEBESCHEINIGUNG A1 AB DEM 01.01.2019
Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl. Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) eingesetzt wird, gelten ggf. weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zu sozialen Sicherheit.
Die A1-Bescheinigung bestätigt, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist. Damit wird vermieden, dass Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei EU-Mitgliedsstaaten fällig werden.
Wir weisen darauf hin, dass auch ein stundenweiser Aufenthalt im EU-Ausland eine Entsendung ist (z.B. jedes Meeting, jeder Workshop).
Das heißt, die Entsendebescheinigung A1 ist auch bei kurzen Dienstreisen erforderlich. Auch für Gesellschafter – Geschäftsführer sollte die A1 Bescheinigung beantragt werden, wenn der Gesellschafter – Geschäftsführer teilweise im EU-Ausland beruflich unterwegs ist.
Die Bescheinigung ist elektronisch über das Lohnprogramm zu beantragen. In Deutschland sind folgende Stellen zuständig:
Arbeitnehmer ist… | Zuständige Stelle: |
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… in der KV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert | Krankenkasse |
… privat krankenversichert und kein Mitglied in einem Versorgungswerk | Deutsche Rentenversicherung |
…. nicht gesetzlich versichert und Mitglied in einem Versorgungswerk | Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtung |
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf möglichst kurzfristig an Ihren Lohnsachbearbeiter.