HINWEISE ZU ENTSENDEBESCHEINIGUNG A1 AB DEM 01.01.2019

Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl. Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) eingesetzt wird, gelten ggf. weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zu sozialen Sicherheit.

Die A1-Bescheinigung bestätigt, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist. Damit wird vermieden, dass Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei EU-Mitgliedsstaaten fällig werden.

Wir weisen darauf hin, dass auch ein stundenweiser Aufenthalt im EU-Ausland eine Entsendung ist (z.B. jedes Meeting, jeder Workshop).

Das heißt, die Entsendebescheinigung A1 ist auch bei kurzen Dienstreisen erforderlich. Auch für Gesellschafter – Geschäftsführer sollte die A1 Bescheinigung beantragt werden, wenn der Gesellschafter – Geschäftsführer teilweise im EU-Ausland beruflich unterwegs ist.

Die Bescheinigung ist elektronisch über das Lohnprogramm zu beantragen. In Deutschland sind folgende Stellen zuständig:

Arbeitnehmer ist…Zuständige Stelle:
… in der KV pflichtversichert, freiwillig
versichert oder familienversichert
Krankenkasse
… privat krankenversichert und kein Mitglied
in einem Versorgungswerk
Deutsche Rentenversicherung
…. nicht gesetzlich versichert und Mitglied
in einem Versorgungswerk
Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtung

Bitte wenden Sie sich bei Bedarf möglichst kurzfristig an Ihren Lohnsachbearbeiter.