HINWEISE ZU ÄNDERUNGEN BEI DEN MINIJOBS ZUM 01.01.2019
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2019 auf 9,19 € dürfen die Minijobber monatlich nur noch 48 Stunden arbeiten. Soweit der Minijobber mehr arbeitet, kann es zur Überschreitung der Geringverdienergrenze kommen. Die Folge hieraus wäre ggf. ein sozialversicherungs- sowie lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Des Weiteren hat sich eine Änderung bezüglich der Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ergeben. Soweit keine eindeutige Regelung zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen worden ist, gilt seit 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Insoweit wäre die Geringverdienergrenze von monatlich 450 € überschritten und Sozialversicherungspflicht tritt ein. Soweit die gesetzliche Vermutung durch den Arbeitgeber nicht widerlegt werden kann, kann es zur Nachforderung durch den Arbeitgeber sowie im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kommen. Hierbei können Beiträge rückwirkend bis zu vier Jahre nachgefordert werden, da hier das sogenannte Entstehungsprinzip gilt.
Wir empfehlen daher, zeitnah die Arbeitszeiten Ihrer Minijobber vertraglich zu fixieren, da eine mündliche Vereinbarung bzw. eine Ergänzung auf dem Personalfragebogen nicht ausreicht.
Um den Anforderungen des Mindestlohngesetzes zu genügen, sind darüber hinaus die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden schriftlich festzuhalten.